Gegen Greenwashing wünschen sich Ökologische Lebensmittelhersteller Rechtssicherheit und Anerkennung ihrer Leistungen. (Foto: Imago)

EU-Vorschläge widersprüchlich

Gegen Greenwashing pragmatisch vorzugehen, fällt der EU offenbar schwer. Dies deckt ein AöL-Gutachten auf.

Mit zwei neuen Richtlinien will die EU zukünftig Greenwashing und unklare Umweltaussagen verhindern. Um die fehlenden Regelungen zu Umweltaussagen auszuräumen, hat sie vor zwei Jahren Vorschläge zur Änderung der Richtlinien zu unlauteren Geschäftspraktiken sowie zu den Verbraucherrechten gemacht (Änderungsrichtlinie). Ein Jahr später folgte ein dann ein neuer Richtlinien-Entwurf zur Kommunikation umweltbezogener Aussagen (Green-Claims-Richtlinie), der die Unternehmen zum Belegen der beworbenen Fakten verpflichtet.

Zu beiden Vorschlägen ließ die Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL) im Rahmen eines Forschungsprojektes mit Fibl Deutschland und Öko-Institut e.V. ein Rechtsgutachten erstellen. Das Ergebnis: die Änderungs-Richtlinie und die Green-Claims-Richtlinie widersprechen sich gegenseitig. Sie stehen zudem im Widerspruch zur geltenden EU-Ökoverordnung.

„Ungereimtheiten bestehen in Bezug auf zentrale allgemeine Umweltaussagen wie „ökologisch“ oder „bio-basiert“. Laut Änderungsrichtlinie wären diese verboten, wenn keine hervorragende Umweltleistung des Produktes vorliegt. Dies steht im Widerspruch zur Bio-Verordnung“, erklärt AöL-Rechtsexpertin Simone Gärtner. „Privatwirtschaftliche Siegel würden durch die Nachweispflicht ihrer Umweltaussagen zusätzlich belastet, obwohl ihre Standards über denen der Bio-Verordnung liegen.“
Die Änderungsrichtlinie fordere zudem das Belegen von Umweltaussagen durch unternehmenseigene Primärdaten. Dies stelle für kleine und mittelständische Unternehmen einen enormen Aufwand dar.

Gemeinsam mit den Projektpartnern hat die AöL daher Empfehlungen erarbeitet, um mögliche Lösungen aufzuzeigen. Mit dem Green-Deal und der Farm-to-Fork-Strategie will die EU die ökologische Landwirtschaft fördern. Die AöL empfiehlt daher, dass Zertifikatnehmer von privatwirtschaftlichen Bio-Standards, deren Regelungen über die der EU-Verordnung hinausgehen, nicht durch ein zusätzliches System zum Belegen ihrer Umweltaussagen belastet werden. Diese Standards würden über das etablierte System der jährlichen Kontrolle durch nationale staatliche Kontrollbehörden bereits überprüft. „Vor dem Verabschieden der Green-Claims Richtlinie muss hier eine entsprechende Änderung an dem Richtlinienvorschlag vorgenommen werden“, erklärt die AöL.

Aktuell liegen in Deutschland noch nicht einmal geeignete differenzierte Sekundärdatensätze für Bio-Lebensmittel vor, die zu einer Berechnung herangezogen werden könnten. Daher empfiehlt die AöL, zunächst eine ausreichende differenzierte Datengrundlage zu schaffen, mit der eine sinnvolle und rechtskonforme Umsetzung gewährleistet werden könne.

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